Frohnhof e.V. Die Satzung

Satzung Frohnhof e.V.

Aufgestellt in der Gründungsversammlung vom 15.02.2018

Präambel

Der Verein „Frohnhof e.V.“ wurde gegründet, um in Köln-Esch über den Reitsport Kinder und Jugendliche, mit und ohne Behinderung, zu selbständigem und verantwortungsvollem Handeln zu erziehen und insbesondere für den Schutz von Kulturgütern und dem Tierwohl einzutreten sowie sich positiv handelnd mit dem demographischen Wandel auseinanderzusetzen.

Mitglied kann jeder werden, der sich positiv in diese Gemeinschaft einbringen will.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Frohnhof"

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

2. Sitz des Vereins ist Köln.

3. Der Verein ist Mitglied bei/im:

  • Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
  • Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V.
  • Stadtsportbund Köln e.V.
  • Pferdesportverband Rheinland e.V.
  • Kreisverband der Pferdesportvereine Köln e.V.
     

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausbildung im Pferdesport
  2. Förderung des Pferdesportes
  3. Förderung von artgerechter Tierhaltung
  4. Förderung von Menschen mit Behinderungen
  5. Förderung von Kindern und Jugendlichen
  6. Erhalt der historischen Hofanlagen in Köln- Esch
  7. Erhalt von schützenswerten Landschaftsbereichen
  8. Unterstützung von Menschen im Alter
  9. Förderung der Heimatpflege

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt einer Reitschule für Menschen mit und ohne Behinderung. Der Pflege von Kulturgütern und historischen Hofanlagen. Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Förderung der artgerechten Tierhaltung. Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen.  Unterhalt einer Begegnungsstätte für alte und junge Menschen. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Förderung des lokalen Brauchtums.

 (2) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(7) Der gesamte Schriftverkehr des Vereins erfolgt vorzugsweise per Email. Dazu zählt insbesondere das Versenden von Einladungen, aber auch das Verteilen der Protokolle.

(8) Um sich selbst und den Vorstand zu schützen schließt der Verein Versicherungen ab.

  • Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Sie schützt die Vereins- und Verbandsvorstände vor privaten finanzieller Haftung. Hier werden finanzielle Schäden abgedeckt, die sie durch ihr Verschulden verursachen. Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern mit ihrem Privatvermögen ist z. B. möglich bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen), Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenz-Anmeldung usw. Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuer und Versicherung vorhanden sind.)

  •  Eine Vereins-Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht), Absicherung gegen Schäden aus den satzungsgemäßen Tätigkeiten des Vereins, bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden an Dritten.
  • Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung, Sicherheit für alle nicht satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereins, bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden an Dritten.
                  

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 3.1 Verpflichtung der Mitglieder gegenüber dem Pferd

 

1.  Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

 

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

 

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

 

1.3. die  Grundtze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

2.  Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

 

3.  Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, eine Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge ist nicht vorgesehen.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines schwerwiegenden unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  2. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht nachkommt.

(3) Das Recht zum Ausschluss aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

(5) Auch Ehrenmitglieder können vom Vorstand, nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes,  ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen von §4 Abs. 2 erfüllt sind.


§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Beiträge werden jährlich erhoben und sind im Voraus zu zahlen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.  Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden.

(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied ab dem 14. Lebensjahr mit einer Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, insbesondere über

  1. die Wahl des Vorstandes;
  2. die Wahl eines Kassenprüfers;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
  5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  6. Die Aufnahme Ehrenmitgliedern. Den Widerruf von Ehrenmitglidschaften.

(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.


§ 9 Der Vorstand

(1)Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden (Geschäftsführer)

b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden & Schriftführer)

c) dem Kassenwart (Kassen- und Mitgliederverwaltung)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, es sei denn die Satzung sieht etwas anderes vor.

(2)Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Aufgaben können aber übertragen werden.

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.

(4)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Email oder SMS

einberufen werden.

 

(5)In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.


(6)Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.


(7)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.


(8)Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


(9)Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

(10)Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

(11)Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Entscheidung erklären.

 

(12)Einladungen und Kommunikation per E-Mail sind zulässig.

 

(13) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1)Der 1. Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte. Er erledigt den Schriftwechsel und erstellt den Geschäftsbericht. Er trifft Personalentscheidungen und kann Arbeits- und Pachtverträge schließen. Dazu zählen Trainer, Übungsleiter, Assistenten, Pfleger und andere Tätigkeitsbereiche, die zur Erfüllung der Ziele des Vereines notwendig sind wie auch den Pachtvertrag für die Reitanlage inklusive der Schulpferde. Er ist Ansprechpartner gegenüber dem Personal und weisungsbefugt. Dies gilt insbesondere für den Umgang und den Einsatz der Reitpferde im Schulbetrieb.


(2)Der 2. Vorsitzende ist der Protokollführer bei den Vorstandssitzungen und der Mitglieder-Versammlung. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Entscheidungen enthalten und sind vom Vorstand zu unterzeichnen.


(3)Der Kassenwart führt die Vereinskasse, er hat zusätzlich eine Controlling-Funktion. Er hat darauf zu achten, dass der Verein schuldenfrei geführt wird. Alle Ausgaben über 1.000€ sind vom Kassenwart zu genehmigen. Alle Ausgaben über 50.000€ sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Aufnahme von Krediten ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen können beschlossen werden, dazu bedarf es allerdings eine Mitgliederversammlung die diese Ausnahme mit einer 3/4  Mehrheit beschließen muss. Finanzierungen/Leasingverträge für Umbaumaßnahmen oder Arbeitsgeräte sind grundsätzlich zulässig, wenn sie wirtschaftlich für den Verein tragbar sind.

 


§ 11 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Kassenprüfer gewählt.

(2) Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und verpflichtet, die Jahresabrechnungen auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.


§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erforderlich.


(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Verein „Herzenswünsche e.V.“ in Münster und dem Verein „Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.“ zu übertragen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3) Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


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